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Allgemeine Geschäftsbedingungen Elektro Stilper GmbH (Stand: 08/2012)


I. Allgemeines

1. Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für den gesamten
Geschäftsverkehr der Firma Elektro Stilper GmbH, 91207 Lauf. Sie werden vom
Besteller mit der Auftragserteilung, spätestens aber mit der Annahme der ersten
Lieferung/Leistung anerkannt.


II. Preise

1. Unsere Preise gelten ab Werk bzw. Lager. Kosten für Lieferung, Montage,
Versicherung sowie weitere Nebenleistungen sind nur enthalten, wenn dies im
Angebot/Auftrag ausdrücklich erwähnt ist. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste
Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage des Verkaufes bzw. der Lieferung
gültigen Listenpreisen berechnet.
2. Soll die Leistung, Lieferung oder Montage nach vier Monaten seit Vertragsabschluss
erfolgen und erhöhen sich die Preise für Vormaterial, die Löhne oder die
Transportkosten, so können die Preise nach gegenseitiger Absprache in
angemessenem Umfang angepasst werden.


III. Zahlungsbedingungen

1. Die Zahlungen sind ohne Abzug bei Abholung, bzw. Lieferung oder Montage der
Ware zu leisten, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
Wird eine Anzahlung vereinbart, so ist diese spätestens innerhalb 8 Tagen nach
Auftragserteilung fällig. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und
erfüllungshalber angenommen.
2. Der Käufer/Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen aufrechnen.
3. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren
Verzugsschadens wird hierdurch nicht aufgeschlossen.


IV. Liefer- und Leistungsfristen

1. Termine für Lieferungen und Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns
ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit der
Bestätigung des Auftrages durch uns.
2. Wird eine vereinbarte Frist infolge eines Umstandes, den wir zu vertreten haben,
nicht eingehalten, so ist der Käufer/Besteller verpflichtet, uns per Einschreiben eine
Nachfrist von 4 Wochen zu setzen. Nach deren Ablauf ist er berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten oder – sofern dem Käufer/Besteller aus der Verspätung ein
nachweislicher Schaden erwachsen ist – eine Verzugsentschädigung für jede volle
Woche der Verspätung von 0,5 % bis zur Höhe von insgesamt 2 % vom Wert
desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung zu verlangen, der infolge der
Verspätung nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Anderweitige
Entschädigungsansprüche des Käufers/Bestellers sind in allen Fällen verspäteter
Lieferung und Leistung ausgeschlossen.
3. Bei auf Abruf erteilten Aufträgen ist der Liefertermin mind. 4 Wochen vorher uns
schriftlich mitzuteilen

V. Gefahrtragung bei Lieferung

1. Die Gefahr geht mit der Absendung oder Abholung bzw. Übergabe des
Liefergegenstandes auf den Käufer/Besteller über. Dies gilt auch bei Teillieferungen
oder Anlagen im zerlegten Zustand.
2. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers/Bestellers. Sofern nichts
anderes vereinbart wurde, wählen wir Verpackung und Versandart nach bestem
Ermessen. Wir sind nicht zum Abschluss von Versicherungen gegen Schäden
irgendwelcher Art verpflichtet.


VI. Bauseitige Voraussetzungen / Vorleistungen

1. Der Käufer/Besteller hat auf seine Kosten Betriebskraft und Wasser einschließlich der
erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle rechtzeitig zu stellen. Der
Auftraggeber verpflichtet sich, alle bauseitigen Arbeiten vor dem vereinbarten Termin
fertig zu stellen, sowie für eine problemlose Zugangs- und Transportmöglichkeit an
der Arbeitsstelle zu sorgen.
2. Statische Berechnungen sowie Beratungen und Empfehlungen zu erforderlichen
Baumaßnahmen können wir nicht durchführen; bitte wenden Sie sich hier an Ihren
Architekten bzw. entsprechende Fachfirma.
3. In unseren Leistungen sind grundsätzlich keine Erd-, Maurer-, Stemm-, Maler-,
Sanitär- und Heizungsarbeiten enthalten, ebenso wenig andere, über unsere
schriftlich bestätigten Leistungen hinausgehende Nebenleistungen.
4. Vorbereitungs-, Fahr- und von uns nicht zu vertretende Wartezeiten gelten als
Arbeitszeit.


VII. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus
der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Der Käufer/Besteller darf die
Vorbehaltsware weder verpfänden, noch zur Sicherung übereigenen.
2. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der
Käufer/Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention
notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
3. Bei vertragswidrigen Verhalten des Käufers/Besteller, insbesondere bei
Zahlungsverzug sind wir jederzeit zur Besichtigung und Rücknahme berechtigt sowie
der Käufer/Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Uns hierdurch entstehende
Mehraufwendungen trägt der Käufer/Besteller.
4. Der Käufer/Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen
Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- uns sonstige Schäden zu versichern. Er tritt den
Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens im Voraus an uns ab
und zwar einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe des uns zustehenden Anspruchs.


VIII. Gewährleistung

1. Auftretende Mängel müssen uns unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Das zu
beanstandete Erzeugnis ist, sofern möglich und zumutbar, uns zur Überprüfung und
ggf. Instandsetzung frachtfrei zuzusenden.
2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag der Übergabe bzw. Fertigstellung der
Ware/Leistung.
3. Die Gewährleistungsfrist beträgt generell 2 Jahre, es sei denn, es wurde anderes
vereinbart. Die Gewährleistung beschränkt sich auf die von uns bezogene Ware bzw.
auf die von uns erbrachten Leistungen. Weitergehende Ansprüche, wie z.B. der
Ersatz von Fremdleistungen oder eines mittelbaren oder unmittelbaren
Folgeschadens sind ausgeschlossen. Ausgenommen von der Gewährleistung sind
Allg. Verkaufs- und Lieferbedingungen Elektro Stilper GmbH (Stand: 08/2012)
alle Verschleißteile wie z.B. Heizstäbe, Leuchtmittel, Elektroden, elektronische
Bauteile etc.
4. Ist der Liefer- und Leistungsgegenstand infolge eines vor dem Gefahrübergang
liegenden Umstandes mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so
haben wir das Recht einer Ersatzlieferung oder zweimaligen Nachbesserung
innerhalb einer hierfür angemessenen Frist.
5. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer/Besteller
berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des
Vertrages (Wandelung) zu verlangen.. Hierbei gilt, dass die Wahl des Käufer/Besteller
für uns machbar und zumutbar sein muss; ansonsten können wir die für uns
günstigere Möglichkeit wählen .
6. Der Käufer/Besteller darf Zahlungen mit der Begründung, dass Mängel vorhanden
sind, nur in dem Umfange zurückbehalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu
den Mängeln steht. Der pauschale Einbehalt eines gewissen Prozentsatzes der
geschuldeten Zahlung wegen eventuell bestehender Mängel ist ausgeschlossen.
7. Der Käufer/Besteller hat uns die zur Mängelbeseitigung erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu gewähren. Andernfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in
dringenden Fällen, in denen die Betriebssicherheit gefährdet ist, und zur Abwehr
unverhältnismäßig großer Schäden, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels
in Verzug sind (mehr als 6 Wochen nach Eingang der Mängelanzeige), hat der
Käufer/Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen
und von uns die notwendigen Kosten zu verlangen. Hierüber sind wir unverzüglich zu
unterrichten.
8. Ohne unsere vorherige Zustimmung, vorgenommen unsachgemäße Änderung oder
Instandsetzungsarbeiten durch den Käufer/Besteller oder Dritte wird die Haftung für
die hieraus entstehenden Folgen aufgehoben.
9. Durch die Erfüllung der uns obliegenden Gewährleistungsansprüche wird keine neue
Gewährleistungsfrist in Gang gesetzt.
10. Für Mängel, die auf folgenden Gründen beruhen, wird keine Haftung übernommen:
Nichtbeachtung der Vorschriften über Einbau, Inbetriebnahme, Gebrauch oder
Betrieb; ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage,
Inbetriebnahme oder Behandlung sowie Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel
durch den Käufer/Besteller oder Dritte; natürliche Abnutzung; Austauschwerkstoffe;
chemische oder elektrische Einwirkungen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt
sind sowie mangelhafte Bauarbeiten oder ungeeigneter Baugrund, die uns nicht
bekannt waren.

IX. Unmöglichkeit der Leistung/Vertragsrücktritt

1. Bei ganzer oder teilweiser Erfüllungsverweigerung des Käufer/Besteller sind wir
unbeschadet anderer gesetzlicher Maßnahmen berechtigt, eine Schadenspauschale
in Höhe von 15% des Auftragswertes bzw. Auftragsteilwertes zu verlangen.
2. Ist die Unmöglichkeit auf unser Verschulden zurückzuführen, so ist der
Käufer/Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu
verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des
Käufers/Bestellers auf 5 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung,
der wegen der Unmöglichkeit nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch zur Verfügung
steht.
3. Wird die Lieferung oder Leistung durch unvorhersehbare Hindernisse; die von uns
nicht beeinflussbar sind, unmöglich, so befreit uns die von unseren Verpflichtungen.
4. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des
Käufers/Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

X. Sonstige Schadenersatzansprüche

1. Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung
von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden
ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
unsererseits.

XI. Gerichtsstand

1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der
Käufers/Bestellers Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Gerichtsstand der Hauptsitz oder die
Niederlassung der Elektro Stilper GmbH. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des
Käufers/Bestellers zu klagen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

XII. Verbindlichkeit des Vertrages

1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Vertragsabreden
oder- Bedingungen in seinen übrigen Teilen verbindlich.